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341.1 JVG CH-AR

Art. 15 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden

III. Vollzugseinrichtungen - 1. Aufgaben
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Art. 15 JVG · Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden

1. Das Kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen, dem Vollzug von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie dem Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen, Freiheitsentzug und Polizeihaft.

2. Die räumliche Trennung von Eingewiesenen nach Geschlecht, Haftart sowie Jugend- und Erwachsenenalter ist einzuhalten.

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