341.1
JVG
CH-AR
Art. 15 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden
III. Vollzugseinrichtungen - 1. Aufgaben
Art. 15 JVG · Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden
1. Das Kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft an Erwachsenen und Jugendlichen, dem Vollzug von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie dem Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen, Freiheitsentzug und Polizeihaft.
2. Die räumliche Trennung von Eingewiesenen nach Geschlecht, Haftart sowie Jugend- und Erwachsenenalter ist einzuhalten.