Art. 12 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Kostentragung
Art. 12 JVG · Kostentragung
1. Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen, stationären therapeutischen Massnahmen und der Verwahrung. Vorbehalten bleiben Art. 380 Abs. 2 StGB sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger, insbesondere durch Versicherungen.
2. Der Kanton kommt für die Folgen von vollzugsbedingten Unfällen und Krankheiten auf, soweit diese nicht vorsätzlich herbeigeführt wurden und die verurteilte Person nicht versichert ist. Bei grober Fahrlässigkeit können die Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
3. Die verurteilte Person
a) beteiligt sich mit ihrer Arbeitsleistung an den Kosten für Unterkunft, Verpflegung und weitere Leistungen;
b) beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, des tageweisen Vollzugs und der elektronischen Überwachung;
c) bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, Urlaubskosten sowie Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen, Telefon und weiteren elektronischen Kommunikationsmitteln;
d) trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, eingeschlossen Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildungsmassnahmen und Heimschaffung;
e) trägt die Kosten von gerichtlich angeordneten ambulanten Behandlungen und von gerichtlichen oder behördlichen Weisungen. In Härtefällen kann das zuständige Departement den Kanton an den Kosten beteiligen.
4. Eine verurteilte Person in günstigen finanziellen Verhältnissen kann durch das urteilende Gericht oder das zuständige Departement zu Beiträgen an die Vollzugskosten verpflichtet werden, wenn sie eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert.