341.1
JVG
CH-AR
Art. 11 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - b) Nach Antritt einer Massnahme
II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen
Art. 11 JVG · b) Nach Antritt einer Massnahme
1. Das zuständige Departement kann eine Person in Sicherheitshaft setzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt.