Art. 10 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Sicherheitshaft a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts
Art. 10 JVG · Sicherheitshaft a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts
1. Das zuständige Departement kann eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion kommt und
a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;
b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann;
c) Fluchtgefahr vorliegt.
2. Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt das zuständige Departement spätestens innert fünf Tagen nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
3. Erfährt das zuständige Departement nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt es der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.
4. Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.