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341.1 JVG CH-AR

Art. 10 Gesetz über den Justizvollzug (JVG) - Sicherheitshaft a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts

II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen
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Art. 10 JVG · Sicherheitshaft a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts

1. Das zuständige Departement kann eine Person vor oder mit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es zur Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion kommt und

a) die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;

b) die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders gewährleistet werden kann;

c) Fluchtgefahr vorliegt.

2. Soll eine Person in Haft bleiben, beantragt das zuständige Departement spätestens innert fünf Tagen nach der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Für das Verfahren sind Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.

3. Erfährt das zuständige Departement nach der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheides von Haftgründen gemäss Abs. 1, beantragt es der Verfahrensleitung die Anordnung von Sicherheitshaft.

4. Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

JAAC 54.26 (Art. 10 Abs. 1 LSMV)
Federal Office of Justice v. Educational Institutions: Teleological Interpretation and Operational Subsidies
A transitional provision to this article is deemed necessary to allow for the granting of operating subsidies even without a prior recognition decision from the EJPD.
C-1281/2006 (art. 10 cpv. 6 OPPM)
Educational Institution Repays Subsidies Over Inaccurate Staff Reporting, Retains Recognized Status
Basis for the revocation and subsequent restoration of the recognition of the institution as eligible for subsidies.