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331.1 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das Strafregister - Angeschlossene Behörden

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Art. 3 Verordnung über das Strafregister · Angeschlossene Behörden

1. Das Departement Inneres und Sicherheit entscheidet nach Rücksprache mit den anschlussberechtigten Behörden, ob sie an VOSTRA angeschlossen werden.

2. Die kantonale Koordinationsstelle übernimmt für Behörden, die nicht an VOSTRA angeschlossen sind, die Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 der VOSTRA-Verordnung.

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