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323.1 KOBV CH-AR

Art. 1 Kantonale Ordnungsbussenverordnung (kOBV) - Grundsatz

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Art. 1 kOBV · Grundsatz

1. Für die Übertretung von Straftatbeständen des kantonalen Rechts, die rechtlich und tatsächlich klar sind und für die keine höhere Busse in Betracht kommt, kann die Kantonspolizei eine Ordnungsbusse gemäss Anhang erheben.

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