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CH-AR
Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unterlassung der Nothilfe
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unterlassung der Nothilfe
1. Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder bei Gemeingefahr der Aufforderung eines Beamten oder eines Behördemitgliedes, Nothilfe zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.