Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311 CH-AR

Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unterlassung der Nothilfe

B. Die einzelnen Übertretungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unterlassung der Nothilfe

1. Wer vorsätzlich bei Unglücksfällen oder bei Gemeingefahr der Aufforderung eines Beamten oder eines Behördemitgliedes, Nothilfe zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

← Art. 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht Anwendungsbereich Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →