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311 CH-AR

Art. 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Strafverfolgung gegen Mitglieder der obersten Behörden

1. Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes können wegen Straftaten im Amte nur verfolgt werden, wenn eine Mehrheit des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilt. In diesem Falle bestimmt der Kantonsrat das weitere Verfahren.

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