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311 CH-AR

Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Parlamentarische Immunität

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Parlamentarische Immunität

1. Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates können wegen Äusserungen im Kantonsrat und in dessen Kommissionen nur strafrechtlich verfolgt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates dazu die Ermächtigung erteilen.

2. Die Gemeinden sind befugt, Bestimmungen über die Immunität auf Gemeindeebene zu erlassen.

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