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CH-AR
Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Befugnis der Gemeinden
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Befugnis der Gemeinden
1. Die Gemeinden sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Reglemente und Verordnungen Bussen anzudrohen.
2. Für die Anwendung solcher Bestimmungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und der Schweizerischen Strafprozessordnung. Zuwiderhandlungen werden nur auf Anzeige der Gemeindebehörden verfolgt.