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311 CH-AR

Art. 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Befugnisse des Kantons- und Regierungsrates

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Befugnisse des Kantons- und Regierungsrates

1. Kantons- und Regierungsrat sind befugt, zur Durchsetzung der von ihnen erlassenen Verordnungen Bussen anzudrohen.

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