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311 CH-AR

Art. 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Zusammentreffen strafbarer Handlungen

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Zusammentreffen strafbarer Handlungen

1. Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, so wird die Übertretung kantonalen Rechts nicht verfolgt.

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