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CH-AR
Art. 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Zusammentreffen strafbarer Handlungen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Zusammentreffen strafbarer Handlungen
1. Hat jemand durch dieselbe Handlung neben einer kantonalen Übertretung ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen, so wird die Übertretung kantonalen Rechts nicht verfolgt.