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311 CH-AR

Art. 32 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Inkrafttreten

C. Schlussbestimmungen
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Art. 32 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

2. Mit seinem Inkrafttreten werden alle ihm widersprechenden Vorschriften aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 27. April 1941 über die Einführung und Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und über das kantonale Strafrecht.

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