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CH-AR
Art. 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Leistungsbetrug
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Leistungsbetrug
1. Wer einen Beamten oder eine Behörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und so unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.