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CH-AR
Art. 3 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Strafbarkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Strafbarkeit
1. Die Übertretungen des kantonalen Rechts sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Wortlaut oder dem Sinn der Strafbestimmung nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.