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311 CH-AR

Art. 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht - AmtspfIichtverletzung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht · AmtspfIichtverletzung

1. Wer als Behördemitglied oder Beamter des Kantons oder einer Gemeinde den ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.

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