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CH-AR
Art. 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht - AmtspfIichtverletzung
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht · AmtspfIichtverletzung
1. Wer als Behördemitglied oder Beamter des Kantons oder einer Gemeinde den ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, wird mit Busse bestraft.