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311 CH-AR

Art. 27 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Anmassung einer beruflichen Auszeichnung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 27 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Anmassung einer beruflichen Auszeichnung

1. Wer sich ohne Berechtigung als Inhaber eines akademischen Grades bezeichnet oder wer den akademischen Grad einer Anstalt führt, der dem gleich lautenden Grad einer schweizerischen staatlichen Hochschule offensichtlich nicht gleichwertig ist, wer ohne Berechtigung kundgibt, dass er ein Diplom über eine Ausbildung oder einen Fähigkeitsausweis erworben habe, wird mit Busse bestraft.

2. Der Richter kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen.

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