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311 CH-AR

Art. 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Diensterschwerung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Diensterschwerung

1. Wer Beamten oder Behördemitgliedern mit polizeilichen Funktionen, die sich gehörig ausweisen, die Ausübung ihres Dienstes erschwert oder verunmöglicht, wer Beamten oder Behördemitgliedern auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Busse bestraft.

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