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CH-AR
Art. 25 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unerlaubter Kontakt mit Personen in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft sowie im Straf- oder Massnahmenvollzug
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 25 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unerlaubter Kontakt mit Personen in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft sowie im Straf- oder Massnahmenvollzug
1. Wer unberechtigt mit einer Person, die polizeilich festgenommen worden ist, sich in Untersuchungs- oder Ausschaffungshaft, im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, in Kontakt tritt oder ihr etwas überbringt, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.