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311 CH-AR

Art. 24 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 24 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen

1. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich entfernt, beschädigt, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.

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