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CH-AR
Art. 24 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 24 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Beschädigung amtlicher Bekanntmachungen
1. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen vorsätzlich entfernt, beschädigt, entstellt oder besudelt, wird mit Busse bestraft.