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311 CH-AR

Art. 23 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unerlaubte Selbsthilfe

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 23 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unerlaubte Selbsthilfe

1. Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, erzwingt, ohne dazu durch Gesetz oder amtliche Verfügung ermächtigt zu sein, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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