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CH-AR
Art. 20 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Verunstaltung
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 20 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Verunstaltung
1. Wer Gebäude, Mauern oder Denkmäler durch Zeichen, Inschriften oder auf ähnliche Weise verunstaltet, wird mit Busse bestraft.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.