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311 CH-AR

Art. 20 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Verunstaltung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 20 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Verunstaltung

1. Wer Gebäude, Mauern oder Denkmäler durch Zeichen, Inschriften oder auf ähnliche Weise verunstaltet, wird mit Busse bestraft.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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