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311 CH-AR

Art. 19 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unanständiges Benehmen

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 19 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unanständiges Benehmen

1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.

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