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CH-AR
Art. 19 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unanständiges Benehmen
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 19 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unanständiges Benehmen
1. Wer sich in angetrunkenem oder berauschtem Zustand öffentlich ungebührlich aufführt, wer in anderer Weise öffentlich Sitte und Anstand grob verletzt, wird mit Busse bestraft.