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311 CH-AR

Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Ruhestörung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Ruhestörung

1. Wer mutwillig durch Lärm die Nachtruhe stört,

wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört,

wird mit Busse bestraft.

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