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CH-AR
Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Ruhestörung
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 18 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Ruhestörung
1. Wer mutwillig durch Lärm die Nachtruhe stört,
wer in grober Weise die Ruhe an Sonn- und Feiertagen stört,
wird mit Busse bestraft.