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311 CH-AR

Art. 17 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Falscher Alarm

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 17 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Falscher Alarm

1. Wer wider besseres Wissen der Allgemeinheit dienende Sicherheits- und Hilfsdienste oder Medizinalpersonen alarmiert, wer Sirenen, Signalgeräte, Rufanlagen und ähnliche Vorrichtungen missbräuchlich verwendet, wer vorsätzlich die Bevölkerung durch falschen Feuerruf, durch falsche Nachrichten, Gerüchte und dergleichen in Angst oder Schrecken versetzt, wird mit Busse bestraft.

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