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311 CH-AR

Art. 16 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unerlaubte Anfertigung von Schlüsseln und Stempeln

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 16 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unerlaubte Anfertigung von Schlüsseln und Stempeln

1. Wer vorsätzlich Dietriche, Schlüssel, Stempel oder amtliche Formulare unberechtigterweise anfertigt oder an Unberechtigte liefert,

wer Dietriche, Schlüssel, Stempel, Siegel oder amtliche Formulare vorsätzlich missbraucht oder sich zu diesem Zweck verschafft,

wird mit Busse bestraft.

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