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311 CH-AR

Art. 15 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Strafbare Tierhaltung

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 15 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Strafbare Tierhaltung

1. Wer ein wildes oder bösartiges Tier nicht gehörig verwahrt und beaufsichtigt, wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen herbeiführt, wird mit Busse bestraft.

2. Der Richter kann die Tötung des Tieres anordnen.

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