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311 CH-AR

Art. 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Leichtfertiger Umgang mit Schusswaffen

1. Wer Schusswaffen oder Munition einer Person unter 16 Jahren oder einer Person, bei der die für den Gebrauch dieser Gegenstände erforderliche Kenntnis oder Vorsicht nicht vorausgesetzt werden kann, verkauft oder ohne gehörige Beaufsichtigung anvertraut, wer zum Scherz oder sonst leichtfertig mit einer Schusswaffe auf einen Menschen anschlägt, wird mit Busse bestraft.

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