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311 CH-AR

Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen

1. Wer vorsätzlich durch Werfen von Gegenständen, Ausgiessen von Flüssigkeiten oder Verbreiten von Gasen die Bevölkerung gefährdet oder belästigt, wird mit Busse bestraft.

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