311
CH-AR
Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Werfen von Gegenständen und andere Belästigungen
1. Wer vorsätzlich durch Werfen von Gegenständen, Ausgiessen von Flüssigkeiten oder Verbreiten von Gasen die Bevölkerung gefährdet oder belästigt, wird mit Busse bestraft.