Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311 CH-AR

Art. 12 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Glücksspiele um hohe Geldbeträge

B. Die einzelnen Übertretungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Glücksspiele um hohe Geldbeträge

1. Wer Glücksspiele um hohe Geldbeträge veranstaltet, in seinen Räumen duldet oder an solchen teilnimmt, wird mit Busse bestraft.

← Art. 11 Gesetz über das kantonale Strafrecht Anwendungsbereich Art. 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →