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311 CH-AR

Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unterlassung der Notwehranzeige

B. Die einzelnen Übertretungen
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Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unterlassung der Notwehranzeige

1. Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder schwer verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.

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