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CH-AR
Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Unterlassung der Notwehranzeige
B. Die einzelnen Übertretungen
Art. 10 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Unterlassung der Notwehranzeige
1. Wer in Notwehr oder Notstand eine Person getötet oder schwer verletzt hat und dies nicht sofort der Polizei meldet, wird mit Busse bestraft.