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311 CH-AR

Art. 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht - Anwendungsbereich

A. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz über das kantonale Strafrecht · Anwendungsbereich

1. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf alle Strafbestimmungen des kantonalen Rechts Anwendung, soweit die entsprechenden Erlasse keine Sondervorschriften enthalten.

Anwendungsbereich Art. 2 Gesetz über das kantonale Strafrecht →

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