244.1
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Art. 2 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
1. Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.