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244.1 CH-AR

Art. 1 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

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Art. 1 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen

1. Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.

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