244.1
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
Art. 1 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
1. Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.