244.1
CH-AR
Kanton Appenzell Ausserrhoden 244.1
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
Gesetzestext (3 Artikel)
Art. 1 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
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1. Über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme eines Luftfahrzeuges entscheidet der zuständige Bezirksgerichtspräsident des Bezirkes, in welchem das Luftfahrzeug beschlagnahmt worden ist.
Art. 2 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
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1. Die Erledigung erfolgt nach den Vorschriften über das summarische Verfahren. Die diesbezüglichen Prozessvorschriften kommen sinngemäss zur Anwendung.
Art. 3 Verordnung über die Aufhebung der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen
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1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.