241.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Mithilfe im Konkursverfahren
II. Konkursamt
Art. 9 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Mithilfe im Konkursverfahren
1. In besonderen Fällen kann das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher die Amtshandlung vollzogen wird, beigezogen werden.