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241.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Entschädigung

II. Konkursamt
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Art. 8 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Entschädigung

1. Der Regierungsrat setzt die Entschädigung an die Konkursämter fest.

2. Die Gebühren fallen in die Staatskasse.

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