241.1
CH-AR
Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung
II. Konkursamt
Art. 7 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Konkursamt; Wahlen, Stellvertretung
1. Der Regierungsrat wählt für jeden Konkurskreis den Konkursbeamten oder die Konkursbeamtin und regelt die Stellvertretung.
2. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertretung bestimmen.