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241.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Konkurskreis

II. Konkursamt
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Art. 6 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Konkurskreis

1. Der Regierungsrat bezeichnet einen oder mehrere Konkurskreise.

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