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241.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten[[1]](#articletitle_text_fn_12897_2_1_c)

I. Betreibungsamt
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Art. 5 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Schuldbetreibung gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten[[1]](#articletitle_text_fn_12897_2_1_c)

1. Bei Betreibungen gegen Kanton, Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts erfüllt das örtlich zuständige Konkursamt die Aufgaben des Betreibungsamtes.

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