241.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Entschädigung
I. Betreibungsamt
Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Entschädigung
1. Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.
2. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.