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241.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Entschädigung

I. Betreibungsamt
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Art. 3 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Entschädigung

1. Die Gemeinden setzen die Entschädigung an das Betreibungsamt fest.

2. Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

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