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241.1 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufgehobenes Recht

XI. Schlussbestimmungen
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Art. 26 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufgehobenes Recht

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das EG zum SchKG vom 27. April 1913 aufgehoben.

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