241.1
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Änderung bisherigen Rechts
XI. Schlussbestimmungen
Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Änderung bisherigen Rechts
1. Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert
2. Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.