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241.1 CH-AR

Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Änderung bisherigen Rechts

XI. Schlussbestimmungen
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Art. 25 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Änderung bisherigen Rechts

1. Art. 261 des Gesetzes vom 27. April 1969 zur Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert

2. Der geänderte Text wurde im betroffenen Erlass eingefügt.

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