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241.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung

I. Betreibungsamt
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Art. 2 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Betreibungsamt; Wahlen, Stellvertretung

1. Der Gemeinderat wählt den Betreibungsbeamten oder die Betreibungsbeamtin und regelt die Stellvertretung.

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