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241.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven

VII. Ausgeschlagene Erbschaft
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Art. 19 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Einstellung der konkursamtlichen Liquidation mangels Aktiven

1. Zuständige Behörde zur Ablehnung der Übertragung der vorhandenen Aktiven im Falle der Einstellung der konkursamtlichen Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft mangels Aktiven ist der Regierungsrat (Art. 230a Abs. 3 SchKG).

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