241.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Benachrichtigung
VII. Ausgeschlagene Erbschaft
Art. 18 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Benachrichtigung
1. Der Gemeinderat benachrichtigt den Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Kantonsgerichts, wenn
1. alle erbberechtigten Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und Art. 573 ZGB);
2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).