241.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Definitive Rechtsöffnung
VI. Rechtsöffnungstitel
Art. 17 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Definitive Rechtsöffnung
1. Im Rechtsöffnungsverfahren sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleichgestellt
1. * ...
2. die über öffentlich-rechtliche Forderungen ergangenen rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide von Privaten und privaten Organisationen, soweit sie hoheitlich handeln;
3.-4. * ...