241.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Verfahren nach SchKG
IV. Zuständigkeiten
Art. 15 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Verfahren nach SchKG
1. Die Zuständigkeit der gerichtlichen Behörden im Verfahren nach SchKG richtet sich nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und diesem Gesetz.