241.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Aufgaben
III. Aufsichtsbehörde
Art. 12 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Aufgaben
1. Die Aufsichtsbehörde erlässt die für einen geordneten Gang des Betreibungs- und Konkurswesens nötigen Weisungen und Verfügungen und prüft die Geschäftsführung der Betreibungs- und Konkursämter jährlich mindestens einmal.
2. Sie ist ferner befugt, die in Art. 14 SchKG aufgeführten Ordnungsstrafen endgültig zu verhängen.
3. Sie beurteilt Beschwerden im Betreibungs-, Konkurs- und Nachlassverfahren.