241.1
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Wahl
III. Aufsichtsbehörde
Art. 11 Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs · Wahl
1. Das Obergericht wählt an der ersten Sitzung jeder Amtsdauer die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten.
2. Die übrigen Mitglieder des Obergerichts sind Ersatzmitglieder der Aufsichtsbehörde.